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Wettbewerbsrecht

Unlautere Werbung mit Prüfzeichen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.07.2016 entschieden, dass ein Unternehmer, der für seine Waren mit einem Prüfzeichen wirbt, angeben muss, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 21.7.‌2016 – I ZR 26/15

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln und Haushaltsprodukten. Sie bewarb auf ihrer Internetseite ein Haarentfernungs-Gerät. Neben den Produktabbildungen waren die Zeichen „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ angebracht. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren. Die Beklagte argumentierte, dass ihr selbst kaum ausreichende Informationen zum Prüfverfahren bekannt seien und es ihr nur mit wirtschaftlich erheblichem Aufwand möglich sei, an die Informationen zu gelangen.

Der Kläger hielt die Werbung mit den Prüfzeichen ohne Angabe einer Fundstelle, an der der Verbraucher Informationen über die Kriterien der Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet, für unlauter und nahm die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung

Sowohl das erstinstanzlich zuständige Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und schließlich der Bundesgerichtshof haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Werbung als irreführend eingestuft.

Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt irreführend, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Der Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 1 UWG begründet einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG.

Der BGH hat die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. 1 UWG bejaht. Bei der Werbung mit Prüfzeichen ist anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe der Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren findet. Der Verbraucher habe bei Prüfzeichen ein gesteigertes Interesse, die genauen Kriterien der Untersuchung zu erlangen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kämen Prüfzeichen bei der Kaufentscheidung eine besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer sei daher verpflichtet, die entsprechenden Informationen auch dann bereitzustellen, wenn dies nur mit wirtschaftlich erheblichem Aufwand möglich sei.

Praktische Auswirkungen

Verbraucher können nicht nur durch aktives Tun irregeführt werden, sondern auch durch Unterlassen. Deshalb sollten Werbende ihre Werbeanzeigen zwingend auch dahingehend prüfen, ob dem Verbraucher nicht wesentliche Informationen vorenthalten werden. Dies verdeutlicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am besonders praxisrelevanten Beispiel der Werbung mit Prüfzeichen.

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