Wettbewerbsrecht

Informieren Sie sich über das Wettbewerbsrecht
» mehr erfahren

Wettbewerbsrecht:

Vertragsstrafe bei unerlaubter Werbe-Email

Das Landgericht Detmold hat am 12.09.2016 entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 350,- EUR ausreichen kann, um in Fällen der unerlaubten E-Mail-Werbung die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

LG Detmold, Beschl. v. 12.09.2016 – Az.: 10 S 30/16­­

Sachverhalt
Der Kläger machte Unterlassungsansprüche wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wobei die Vertragsstrafe bei 350,- EUR angesetzt war. Dies hielt der Kläger nicht für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Er ging vor Gericht und machte Unterlassungsansprüche geltend.

Entscheidung
Das Amtsgericht hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung zum LG Detmold ein. In seinem Hinweisbeschluss erklärte das LG Detmold, die Berufung zurückzuweisen. Inzwischen hat der Kläger die Berufung aufgrund dieses Hinweisbeschlusses zurückgenommen.

Das LG führt aus, dass das AG zutreffend davon ausgegangen sei, dass bereits die einmalige unverlangte Übersendung einer Werbe-E-Mail an die gewerbliche E-Mail-Adresse des Klägers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, also in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht darstelle, und daher Unterlassungsansprüche auslösen könne.

Das Amtsgericht habe den Unterlassungsanspruch des Klägers allerdings auch mit zutreffenden Erwägungen an der erforderlichen Wiederholungsgefahr scheitern lassen. Obwohl eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden habe und damit eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet werde, sei die Vermutung der Wiederholungsgefahr vorliegend widerlegt.

Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr sei nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, derentwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Eingriff nicht gerechnet werden könne. Dabei könne eine Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Eine solche Erklärung habe die Beklagte abgegeben. Die Vertragsstrafe von 350,- EUR im Rahmen der Unterlassungserklärung sei ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die hohen Anforderungen, die an den Fortfall der Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung zu stellen seien, seien im vorliegenden Fall erfüllt. Denn seit der betreffenden E-Mail-Zusendung (vor ca. 1,5 Jahren) habe der Kläger keine weitere unerlaubte Werbe-Email erhalten. Es sei daher in der Folgezeit zu keiner weiteren Beeinträchtigung gekommen.

Praxishinweis
Emails sind ein beliebtes Mittel zur kostenlosen Werbung. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass unerlaubte Werbe-Emails sowohl in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten eingreifen. Auch das Wettbewerbsrecht setzt der Werbung mit Fernkommunikationsmitteln enge Grenzen. Wir beraten Sie gerne in Fragen des Werberechts. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt