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Wettbewerbsrecht

Werbeblocker Adblock Plus

Das OLG München hat laut Pressemitteilung vom 17.08.2017 in drei Parallelverfahren entschieden, dass der Werbeblocker Adblock Plus nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht verstößt.

OLG München, Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart

Sachverhalt

Der Kläger betreibt kostenlose Webseiten mit journalistischen Inhalten und finanziert dies unter anderem durch Werbung. Die Beklagten bieten eine für Nutzer unentgeltliche Open Source-Software an, welche der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Webseite dient.

Bei Verwendung dieses Werbeblockers werden dem Nutzer werbebezogene Informationen nicht mehr angezeigt. Dafür existiert eine standardmäßige „Blacklist“. Werbung auf der entsprechenden Webseite wird blockiert, wenn eine URL einen in der Blacklist enthaltenen Ausdruck enthält. Gegen Bezahlung haben Unternehmen allerdings auch die Möglichkeit in eine „Whitelist“ aufgenommen zu werden, mit der Folge, dass dem Nutzer trotz aktiviertem Adblocker Werbungen angezeigt werden.

Entscheidung

Zunächst hatten die Kläger beim LG München einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG geltend gemacht. Sie argumentierten, dass eine gezielte Behinderung vorliege. Außerdem werde unlauterer Druck dahingehend ausgeübt, eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine Freischaltung von Werbeinhalten abzuschließen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Landgericht sah durch die Werbeblockade keine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG. Die Parteien stünden zwar in einem Wettbewerbsverhältnis und die Adblock-Software beeinträchtige auch die Einnahmen der Kläger auf dem Markt, allerdings läge keine gezielte Behinderung vor. Die Werbeblockade habe nachteilige Folgen für die Internetseitenbetreiber, ein unmittelbarer Eingriff in die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten sei aber zu verneinen, da die Nutzer selbst entscheiden könnten, ob sie Werbung blocken oder nicht. Die Kläger seien nicht gehindert, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise anzubieten.

Das OLG München ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt und hat die Berufungen mangels gezielter Behinderung zurückgewiesen. Ein Kartellrechtsverstoß liege mangels marktbeherrschender Stellung nicht vor. Die Verwendung von Werbeblockern sei auch nicht urheberrechtswidrig, da die Nutzer die Webseiten auch bei Verwendung der Adblocker nutzen könnten.

Andere Verfahren

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.06.2016 genau umgekehrt entschieden. Die Richter bejahten eine aggressive Praktik i.S.d. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG und damit eine Wettbewerbsverletzung. Aggressionsmittel sei die unzulässige Beeinflussung der Webseiten in Form einer technisch wirkenden Schranke durch die „Blacklist“, die erst durch kontrolliertes „Whitelisting“ beseitigt werden könne. Dadurch sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen gegeben, die der Sperre erst durch ein „Freikaufen“ entgehen könnten.

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