Wettbewerbsrecht

Werbung mit „Herstellung in Deutschland“

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Werbung mit dem Hinweis „Herstellung in Deutschland“ nur zulässig ist, wenn die wesentliche Fertigung im Inland erfolgt.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20

Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin hat sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin gewendet. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der von der Antragsgegnerin beworbenen Produkte, da die Antragsgegnerin die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen lasse.

Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2/6 O153/20, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin steht nach Auffassung des OLG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller…“ in Verbindung  mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse.

Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält“. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 31.08.2020

Praktische Auswirkungen
Das OLG Frankfurt bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Thema „Werbung mit Herkunftshinweisen“. Werbung mit Herkunftshinweisen ist nur zulässig, wenn die wesentliche Fertigung der Ware im betreffenden Land erfolgt. Der beliebte Hinweis „Made in Germany“ darf also nur verwendet werden, wenn die Ware im Wesentlichen in Deutschland gefertigt wurde. Anderenfalls handelt es sich um einen Fall irreführender Werbung und es drohen kostspielige Abmahn- und Gerichtsverfahren.

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