Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) erfüllt und damit wettbewerbswidrig ist.
BGH, Urt. v. 25.02.2016 – Az.: I ZR 238/14
Sachverhalt
Bei den Parteien handelt es sich um Betreiber von Online-Shops, die über das Internet eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreiben. Die Beklagte gab auf ihrer Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postanschrift eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer sowie die dafür anfallenden Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz an. Sie verwies außerdem im Impressum auf eine mit dieser Telefonnummer und deren Kosten identische Telefaxnummer. Ein Kontaktformular im Internet stellte die Beklagte den Nutzern nicht zur Verfügung.
Die Klägerin sah in dem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, als Anbieterin von Telemediendiensten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ihr zu ermöglichen. Sie nahm die Beklagte deshalb darauf in Anspruch, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen.
Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt a.M., das Oberlandesgericht Frankfurt und schließlich auch der Bundesgerichtshof haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu. Bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG handele es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift und mithin um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
Die Beklagte habe die in § 5 TMG geregelten Informationspflichten verletzt, indem sie neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt habe, der den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift habe ein Diensteanbieter für geschäftsmäßige und in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der Diensteanbieter sei also in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Diesen Maßstäben genügten die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten nicht. Eine Mehrwertdienste-Rufnummer baue für den durchschnittlichen Verbraucher eine deutliche Hürde für einen Anruf auf, so dass die Gefahr bestehe, dass viele Personen von einer Kommunikation Abstand nehmen würden. Von einer effizienten Kontaktmöglichkeit könne deshalb bei der Angabe einer Mehrwertdienste-Rufnummer nicht mehr ausgegangen werden. Die anfallende Höhe des Entgeltes sei im Zweifel unerheblich. Entscheidend sei nur, dass ein höheres Entgelt als bei einem herkömmlichen Anruf anfiele.
Praktische Auswirkungen
Das Urteil des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen, die Diensteanbieter bei der Gestaltung des Impressums zu berücksichtigen haben. Neben der E-Mail-Adresse muss jedenfalls ein weiterer Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werden, der eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Eine Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der höhere Entgelte als bei einem gewöhnlichen Anruf anfallen, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr setzt sich der Diensteanbieter durch die Angabe einer Mehrwertdienste-Rufnummer der Gefahr einer Abmahnung aus.
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