Zollrecht

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Einfrieren der Gelder und Listung der Bank Melli rechtmäßig

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.03.2012 (AZ C-380/09 P) entschieden, dass die Aufnahme der Melli Bank in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen und das Einfrieren der Gelder rechtmäßig war.

 

Sachverhalt:

Die Melli Bank steht vollständig im Eigentum der Bank Melli Iran (BMI), einer vom iranischen Staat kontrollierten iranischen Bank. Sie ist eine in Großbritannien eingetragene Aktiengesellschaft, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich) zugelassen und beaufsichtigt wird.

 

Mitte 2008 hatte der Rat der Europäischen Union einen Beschluss erlassen, wonach die BMI und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Melli Bank, in die Liste aufgenommen werden, welche sich im Anhang der 2007 erlassenen Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation befand und das Einfrieren von bestimmten Geldern der dort genannten Einrichtungen zur Folge hatte.
Die von der Melli-Bank hiergegen erhobene Nichtigkeitsklage vor dem EuG hatte keinen Erfolg. Das vor dem EuGH eingelegte Rechtsmittel wurde ebenfalls abgewiesen.

 

Entscheidung:

Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung des EuG. Nach dem geltenden Unionsrecht sei der Rat verpflichtet, Gelder einer Einrichtung einzufrieren, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer Einrichtung steht, von der festgestellt worden ist, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist. Da die Melli Bank zu 100% im Eigentum der an der nuklearen Proliferation beteiligten BMI steht, muss ihre Aufnahme in die Liste nicht mit einer eigenen Proliferation begründet werden.

 

Das Einfrieren der Gelder sei auch verhältnismäßig. Es ist angemessen und erforderlich, um das rechtmäßige Ziel der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu erreichen. Es bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die BMI Druck auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Um diesem Unterlaufen entgegenzusteuern und die Wirksamkeit der gegen die BMI gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten, sei das Einfrieren auch der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung stehen, erforderlich und angemessen.
Angemessene alternative Maßnahmen bestünden nicht. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Ziels, den Weltfrieden zu wahren und die internationale Sicherheit zu gewährleisten, seien Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit und des Eigentumsrechts an einer Bank durch das Einfrieren von Geldern nicht unverhältnismäßig.

 

Praxisfolgen:

Mit dieser Entscheidung des EuGH wird die Listung der Melli Bank als mit dem Europäischen Recht vereinbar angesehen. Unabhängig davon, ob mit Maßnahmen dieser Art tatsächlich der Weltfrieden und die internationale Sicherheit gewahrt bleibt, bedeuten Einschränkungen dieser Art oftmals, dass zwar grundsätzlich ein Export in den Iran weiterhin möglich ist, jedoch die tatsächliche Abwicklung an der fehlenden Möglichkeit von Finanztransaktionen scheitert. Nicht zuletzt unterliegen auch in Deutschland ansässige Banken den Vorgaben der Iran-Verordnung und dürfen gelisteten Personen und Institutionen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. Vor allem auch exportierende Unternehmen stehen vor der Entscheidung, Geschäfte mit dem Iran weiterhin abwickeln zu wollen oder dies, auch aufgrund der nur schwer herauszuarbeitenden Rechtslage, einzustellen. Uns sind Unternehmen bekannt, die aufgrund dieser Sach- und Rechtslage von Geschäften absehen. Ob diese Folge neben der Wahrung des Weltfriedens so gewollt ist?

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