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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Wer ist „Auftraggeber“ ?

Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) werden weitgehende Befugnisse eingeräumt. Zu diesen Befugnissen gehört die Vornahme von Prüfungen, um festzustellen, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden. Erforderlich für eine solche Prüfung ist die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung.

Oftmals ist fraglich, wem gegenüber die Prüfungsanordnung ergehen darf und wie weit diese gehen darf. Mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. VII R 41/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, wie weit diese Befugnisse bei einer Taxigenossenschaft gehen können. In diesem Zusammenhang war zu klären, wer Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist und ob Daten Dritter herausgegeben werden müssen.

 

Sachverhalt: 

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft, in welcher sich die örtlichen Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben.

Die Genossenschaft betreibt zur Vermittlung von Fahraufträgen an die Taxiunternehmen Telefonrufsäulen sowie eine Funk- und Telefonzentrale. Dabei sind die Taxiunternehmen verpflichtet, alle durch die Klägerin vermittelten Aufträge verbindlich und mit Taxen, die der Genossenschaft angeschlossen sind, durchzuführen. 

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt – HZA) suchte in 2009 die Firmenräume der Klägerin auf um zu prüfen, ob bestimmte Sozialleistungen zu Unrecht bezogen würden oder bezogen worden seien. Dies erfolgte aufgrund einer Prüfungsanordnung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Im Rahmen dessen wurden dem HZA durch die Genossenschaft die Daten der Taxifahrer übergeben.

Die Klägerin legte sodann Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und forderte das HZA auf, die Taxifahrer-Daten zu löschen und nicht zu verwerten. Der Einspruch und die daraufhin ergehende Klage blieben für die Klägerin erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, dass das HZA von der Klägerin zu Recht die Überlassung bestimmter Daten verlangt habe, da die Klägerin Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG sei, denn sie erteile die Fahraufträge und setze somit in aller Regel die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang.

In der Revision machte die Klägerin geltend, dass sie nicht Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG sei und begründete dies mit dem Wortlaut des Gesetzes, dem allgemeinen juristischen, insbesondere zivilrechtlichen Sprachgebrauch und der Gesetzesbegründung. Auftraggeber sei vielmehr, wer die Schwarzarbeit erst ermögliche oder unterstütze und ohne den die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen könne. Insofern reiche es nicht, die Beförderung nur in Ganz zu setzen, vielmehr sei ein eigenes Interesse der Klägerin am Tätigwerden der Taxiunternehmen notwendig.

Nach dem Urteil des BFH ist die Revision jedoch unbegründet. Das HZA habe ihre Maßnahmen auf die korrekten Ermächtigungsnormen gestützt. Deren Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG sei. Der Begriff Auftraggeber im Sinne dieser Vorschriften erfasse jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann. Dafür reiche es aus, die Beförderung eines Kunden durch ein angeschlossenes Taxiunternehmen verpflichtend in Gang zu setzen. Es sei auch nicht schädlich, dass die Taxifahrer nicht unmittelbar für die Klägerin, sondern für ein Taxiunternehmen tätig sind.

Lediglich die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reiche nicht aus, um von einem Auftraggeber zu sprechen. Jedoch habe hier ja gerade eine Pflicht der Taxiunternehmen zur Beförderung bestanden. Somit sei die Klägerin zur Duldung der Maßnahmen durch das HZA verpflichtet.

 

Bewertung der Entscheidung:

Auch dieses Urteil bestätigt wieder einmal, dass die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sehr weitgehend sind. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen Prüfungsanordnungen Einspruch einzulegen. Etwaige Einsprüche sind jedoch aufgrund weitgehender Mitwirkungspflichten oftmals ohne große Erfolgsaussichten. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung, die den Personenkreis des „Auftraggebers“ und die Pflicht zur Weitergabe von Daten Dritter weit fasst. Dieses weite Verständnis ist oftmals auch rechtspolitisch gewollt. Durch Schwarzarbeit entstehen erhebliche Schäden zu Lasten der Allgemeinheit.

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