Zollrecht

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Zollrecht

Abgabenentstehung für Heirats- bzw. Übersiedlungsgut bei vorschriftswidriger Einführung

Am 29.06.2015 (Aktenzeichen: 4 K 359/14 Z, EU) fällte das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) ein Urteil zur Abgabenentstehung für Heiratsgut bzw. Übersiedlungsgut durch vorschriftswidrige Benutzung des grünen Ausgangs und zur Anwendung des objektiven Maßstabs im Rahmen der Fahrlässigkeit.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte ein Visum zur Familienzusammenführung und reiste – um dieses wahrzunehmen – zusammen mit ihren Schwiegereltern aus Istanbul kommend im Jahre 2012 über das Zollamt Flughafen des Hauptzollamtes A in das Unionszollgebiet ein.

In dem von den Dreien benutzten Grünen Ausgang kontrollierten Beamte des Zollamts Flughafen deren Gepäck, wobei diverse Haushaltsgegenstände und vier Stangen Zigaretten mit je 200 Zigaretten vorgefunden wurden. Im Rahmen der Kontrolle legte die Klägerin zudem auf Nachfrage diverse Goldschmuckstücke vor. Ihr Schwiegervater gab an, dass dieser Goldschmuck teilweise ein Geschenk zu ihrer Hochzeit etwa ein Jahr zuvor gewesen, teilweise aber auch schon älter als ein Jahr sei. Der Goldschmuck sei das erste Mal in das Unionszollgebiet eingeführt worden.

Nach Sicherstellung des Goldschmucks wurde gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Mit einem Einfuhrabgabenbescheid wurden sodann Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben, da der Goldschmuck durch das Benutzen des Grünen Ausgangs vorschriftswidrig in das Unionszollgebiet verbracht worden sei. Eine Einfuhrabgabenfreiheit als Reise-, Heirats- oder Übersiedlungsgut komme nach Ansicht des Hauptzollamtes nicht in Betracht, da die Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Auch sei die Einfuhrabgabenschuld nicht nach Art. 212a Zollkodex (ZK) entfallen, da die Klägerin offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.

Die Haushaltsgegenstände und drei der vier Zigarettenstangen beließen die Beamten als Freimenge.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage vor dem FG Düsseldorf.

Sie führte aus, dass die eingeführten Waren nach Art. 12 Abs. 1 VO 1186/2009 einfuhrabgabenfrei seien, da sie zur Wohnsitzverlegung nach Deutschland eingeführt worden seien. Ihr sei unbekannt gewesen, dass die Waren abgabenpflichtig gewesen seien. Zudem sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe somit auch die Hinweisschilder nicht verstehen können. Des Weiteren hätten diese Schilder keine Angaben zu Heiratsgut enthalten. Es fehle somit an einer offensichtlichen Fahrlässigkeit. Bei der Einreise sei sie lediglich ihren Schwiegereltern gefolgt und habe diesen vertraut. Auch habe sie erstmalig die Türkei verlassen.

Ferner bestritt die Klägerin noch den Zollwert und führte aus, dass die Vorschriften für Heiratsgut derart auszulegen seien, dass die in Art. 15 VO 1186/2009 genannten Fristen für Reisende aus der Türkei angemessen zu verlängern seien.

Das beklagte Hauptzollamt blieb bei seiner Einschätzung und ergänzte diese dahingehend, dass ein Reisender, der aus einem Drittland mit Waren einreist, bei denen er es für möglich halten muss, dass sie abgabenpflichtig sind, sich mit den Zoll- und Einreisebestimmungen auseinandersetzen müsse, was die Klägerin jedoch offenbar unterlassen habe. Es komme diesbezüglich auch nicht auf ihre persönlichen Kenntnisse an, da vielmehr ein objektivierter Maßstab anzuwenden sei.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des FG Düsseldorf sei die Klage unbegründet. Es sei eine Einfuhrabgabenschuld der Klägerin für den Goldschmuck und für eine Stange Zigaretten gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes entstanden, da diese vorschriftswidrig in das Unionszollgebiet verbracht worden sei.

Die Benutzung des Grünen Ausganges sei nur im Zusammenhang mit zollfreien Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden vorgesehen, wozu der Goldschmuck und eine Stange Zigaretten jedoch nicht gehörten.

Nach Art. 41 VO 1186/2009 seien Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie nach nationalen, mit dem EU-Recht (Richtlinie 2007/74/EG) in Einklang stehenden Regelungen von der Mehrwert- und den Verbrauchssteuern befreit sind. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2007/74 seien Waren für Flugreisende von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreit, so ihr Gesamtwert 430,00 Euro pro Person nicht übersteige. Diese Richtlinie sei durch die Einreise-Freimengen-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt worden.

Der eingeführte Goldschmuck der Klägerin sei danach nicht einfuhrabgabenbefreit, auch wenn einzelne Schmuckstücke auf Grund ihres geringen Gewichts unter die Wertgrenze von 430 € fielen, da der Klägerin die von ihr eingeführten weiteren Waren, die Haushaltsgegenstände und das Hochzeitskleid, einfuhrabgabenfrei belassen wurden.

Auch stelle der Goldschmuck kein einfuhrabgabenbefreites Heiratsgut dar, da diese Befreiung nur gewährt werde, wenn die Waren frühestens zwei Monate vor der geplanten Eheschließung oder spätestens vier Monate nach der Eheschließung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, so Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b VO 1186/2009. Hier aber seien die Waren erst etwa ein Jahr nach der Hochzeit in das Unionszollgebiet eingeführt worden.

Ebenso komme eine Befreiung als Übersiedlungsgut nach den Art. 3 ff. VO 1186/2009 nicht in Betracht, da diese Befreiung nur dann gewährt werde, wenn der Schmuck als Übersiedlungsgut auf Grund einer Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden wäre, siehe Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO 1186/2009. Eine solche Zollanmeldung sei von der Klägerin jedoch nicht abgegeben worden.

Bezüglich der Zigaretten sei gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a RL 2007/74 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer nur bis zu einer Höchstmenge von 200 Zigaretten pro Person vorgesehen, weshalb eine der beiden Stangen, die die Klägerin selbst bei sich trug, nicht mehr einfuhrabgabenbefreit belassen werden könne. Auch stellten die Zigaretten kein Übersiedlungsgut und kein Heiratsgut dar, da Zigaretten in den entsprechenden Regelungen davon ausgenommen seien.

Eine Zollbefreiung scheitere zudem daran, dass das Verhalten der Klägerin eine offensichtliche Fahrlässigkeit darstellt, Art. 212a ZK. Dabei sei nicht auf die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin abzustellen, sondern vielmehr ein objektivierter Maßstab anzulegen. Es sei nämlich die Frage zu stellen, ob der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Goldschmuck habe hier einen Wert, der in etwa das doppelte Jahres-Pro-Kopf-Einkommen in der Türkei betrage. Bei einer solchen Höhe könne ein Reisender nicht davon ausgehen, dass die Einfuhr ohne Beteiligung des Zolls möglich sein solle. Die entsprechenden Regelungen seien zudem auch von Unerfahrenen bei der Einreise in die EU einfach in Erfahrung zu bringen.

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