Zollrecht

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Zollrecht

Änderung einer Zollanmeldung hinsichtlich der Person des Anmelders

FG Düsseldorf, Rs. C-97/19 – Vorlage an den EuGH 

Mit Urteil vom 20.12.2017 hat das FG Hamburg entschieden, dass eine Zollanmeldung in Bezug auf den Anmelder nicht geändert werden kann.

Auf dieses Urteil hat sich der Zoll in den vergangenen Monaten folglich immer dann gestützt, wenn eine Änderung des Anmelders beantragt wurde.

Gestellt wurde der Änderungsantrag vor allem immer dann, wenn der Zolldeklarant aus Versehen die Verzollung auf einen anderen als den tatsächlichen Importeur vorgenommen, also einen falschen Anmelder in der Zollanmeldung angegeben hat.

Für erforderlich wurde dieser Antrag vor allem deswegen angesehen, weil Folge der Angabe des falschen Zollanmelders die Bekanntgabe des Steuerbescheides auf den falschen Wirtschaftsbeteiligten ist, was dazu führt, dass dem falschen Anmelder eine Zahlungsaufforderung bekanntgegeben wird (obwohl er gar nicht Zollschuldner werden sollte) und der eigentliche Importeur sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs konfrontiert sah, da er (nach unzutreffender Ansicht) einen für den Vorsteuerabzug unrichtigen (Zoll-)Beleg vorliegen hatte.

Um einen zutreffenden Zollbeleg zu erhalten, wurde folglich der Änderungsantrag gestellt. Geschah dies durch den Zolldeklaranten, wurde der Antrag abgelehnt und (in den meisten Fällen) gegenüber dem Zolldeklaranten die Zollschuld festgesetzt, weil dieser durch den Antrag offenbart hatte, für den von ihm als Anmelder angegebenen Wirtschaftsbeteiligten gar nicht bevollmächtigt gewesen zu sein, so dass ein Eigengeschäft angenommen wurde.

Nunmehr ist eine Lösung in Sicht. Das FG Düsseldorf hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt (Rs. C-97/19), ob Art. 78 Abs. 3 ZK a.F. es zulässt, „eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat.“

Das FG Düsseldorf selbst ist der Ansicht, dass eine Zollanmeldung gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK a.F. dahingehend berichtigt werden kann, dass der Name des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders geändert werden kann. Grund dafür sei, dass der EuGH mit Urteil vom 12.07.2012 (C-608/10 u.a.) ausgeführt hat, dass sich die Vorschrift sowohl auf tatsächliche Irrtümer als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe. Der Sinn und Zweck des Art. 78 Abs. 3 ZK a.F. bestehe darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Aus diesem Grund sei eine Änderung der Ausfuhranmeldung in Bezug auf den Ausführer möglich.

Sollte der EuGH nunmehr auch entscheiden, dass Einfuhranmeldungen in Bezug auf den Anmelder korrigiert werden können, dürfte dies eine für die Praxis wichtige Entscheidung sein, die einige Fälle ohne größeren Aufwand einer gerechten Lösung zuführt. Ob der EuGH tatsächlich so entscheidet bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zur Ausfuhr könnte es bei der Einfuhr vertreten, dass es aufgrund fiskalischer Interessen in Bezug auf die Festsetzung von Zöllen einer Rechtssicherheit im Zeitpunkt der Einfuhr bedarf – so wie es das FG Hamburg mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden hat. Die Entscheidung des EuGH wird man auf den sinngleichen Art. 173 Abs. 3 UZK übertragen können.

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