Zollrecht

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AEO und die Änderung der ZK-Durchführungsverordnung zum 31.01.2013

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) soll dem Wirtschaftsbeteiligten, der diesen Status  genießt, zahlreiche Vorteile bringen, die vor allem in der Zollabfertigung angesiedelt sind.

Grundlage des AEO ist das Sicherheitsprogramm der Weltzollorganisation (WCO). Dieses Sicherheitsprogramm wurde nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 verabschiedet und enthält Vorgaben, welche die internationale Lieferkette sicher machen sollen.

Aufgrund seiner Verankerung im Sicherheitsprogramm der WCO existieren neben dem AEO auch in den anderen Mitgliedstaaten der WCO vergleichbare Bewilligungen. Angestrebt wird die gegenseitige Anerkennung dieser Bewilligungen durch internationale Abkommen.

Zur Identifizierung von Unternehmen aus Drittländern, die dort den jeweiligen „AEO-Status“ erhalten haben, wird die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) zum 31.01.2013 geändert. Fortan kann in der Summarischen Eingangsmeldung die Kennnummer des Status angegeben werden.

Tragen auch Sie sich mit dem Gedanken, AEO zu werden? Stehen Sie vor der Frage, wie der Status des AEO aufrechterhalten wird?

 

Unser „HLW-Leitfaden zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB)“ unter http://www.hlw-muenster.de/pdf/HarnischmacherLoeerWensing_LeitfadenZugelassenerWirtschaftsbeteiligter.pdf gibt Ihnen einen ersten Überblick.

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