Zollrecht

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Zollrecht

Anspruch auf Erteilung einer vZTA

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Unternehmen und dem Zoll ist die Einreihung von Waren in bestimmte Positionen der Kombinierte Nomenklatur in Form einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Nunmehr hatte das Finanzgericht Hamburg nicht nur bezüglich der Einreihung einer Ware zu entscheiden, vielmehr war auch fraglich, ob ein Anspruch auf Erteilung einer vZTA besteht.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt weltweit Multifunktions-Terminals. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Kunden der Klägerin ein Terminal beanstanden und deswegen an die Klägerin zurücksenden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund einen gewissen Anteil der von ihr in Drittländer ausgeführten Waren aus diesen (wieder) in die EU einführt.

Am 19.05.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer vZTA für die Einreihung ihrer Ware in eine bestimmte Position. Der Beklagte reihte die Ware jedoch am 07.10.2010 in eine andere Position ein, wogegen die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Daraufhin klagte sie vor dem FG Hamburg.

In dem Klageverfahren wurde neben der Frage der Einreihung strittig, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA hat.

Die Klägerin führte diesbezüglich aus, dass das für einen Anspruch vorausgesetzte Interesse bei ihr vorliege, da in Fällen auftretender Kundenbeanstandungen Waren wieder in die Union verbracht werden müssten, wobei die Wahl eines zollfreien Verfahrens zur Wiedereinfuhr als Rückware oder im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nicht immer möglich oder praktikabel sei.

Hiergegen führte das beklagte Hauptzollamt aus, dass nach Art. 11 Abs. 1 Zollkodex zwar jede Person bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen könne, ein solcher Antrag jedoch abgelehnt werden könne, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr beziehe. In dem streitigen Fall sei, so das beklagte HZA, die Überführung der Ware in den freien Verkehr nicht erforderlich, da der Klägerin andere, einfuhrabgabenfreie Zollverfahren zur Verfügung stünden.

Das FG Hamburg entschied, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer vZTA besteht.

Voraussetzung für die Erteilung einer vZTA sei ein rechtliches Interesse. Eine vZTA sei demnach nicht zu erteilen, wenn zum einen die im Antrag auf Erteilung der Auskunft genannte Ware weder zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt werde noch Derartiges zukünftig beabsichtigt sei. Die bloße Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern rechtfertige die Erteilung einer vZTA nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit sei jedoch unstreitig, dass die Klägerin die Ware in der Vergangenheit tatsächlich in die EU eingeführt habe und auch beabsichtige, sie weiterhin, sofern es notwendig sei, wieder ins Gebiet der EU zu bringen.

Diese tatsächliche Absicht sei hinreichend. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin bei der Ausfuhr eines jeden Terminals den unbedingten Willen hat, dieses Gerät zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzuführen. Auch sei es nicht erforderlich, dass die Terminals, die von der Einfuhrabsicht erfasst sind, alle identisch sind. Es reiche aus, dass sich die Absicht auf die Einfuhr von Waren beziehe, die der antragsgegenständlichen Ware entsprächen. Zudem gebe es für die von dem Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Bedingung, dass dem Antragsteller neben der beabsichtigten Einfuhr keine alternativen Verfahrensarten zur Verfügung stehen dürften, keine Rechtsgrundlage. Somit habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der vZTA.

 

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des FG Hamburg entspricht dem geltenden Zollrecht. Auch wenn es aufgrund der (zunehmenden) Menge der Anfragen ein nachvollziehbares Anliegen des Zolls ist, so wenig Auskünfte wie möglich über die Einreihung einer Ware in den Zolltarif erteilen zu müssen, weil es neben der Verzollung andere Verfahrensmöglichkeiten gibt, so dass keine Einfuhrabgaben zu zahlen sind, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Wirtschaftsbeteiligte „Herr des Verfahrens“ ist. Er muss keine Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen und kann aus kaufmännischen Gründen eine Verzollung der Ware bevorzugen. Um sicher zu gehen, dass diese Verzollung (auch) im Hinblick auf die Zolltarifnummer ordnungsgemäß abgewickelt wird – und keine Nacherhebungen drohen – hat er einen Anspruch auf Erteilung einer VZTA. Dass der Wirtschaftsbeteiligte eine vZTA wünscht, ist auch in tatsächlicher Hinsicht verständlich. Schließlich ist es der Zoll selbst, der die vZTA als „Allheilmittel“ zur Erlangung von Rechtssicherheit bei der Einreihung von Waren „vertreibt“.

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