Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung von zwei Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Schmuggel aufgehoben. Als Aufhebungsgrund nannte der BGH die Unwirksamkeit des Rechtsfolgenausspruches. Die Feststellungen zu den Taten seien zu knapp, unvollständig und unklar und damit nicht geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu sein.
Sachverhalt:
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Angeklagten gewerbs- und bandenmäßig nachgebaute iPhones und mp3-Player aus China per See- und Luftfracht nach Deutschland eingeführt hatten, ohne die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.088.933,86 € bei den Zollbehörden zu zahlen. Aufgrund dieser Feststellung wurde der Angeklagte J zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung und der Angeklagte G zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Bewertung der Entscheidung:
Besonders relevant ist die Entscheidung deshalb, weil der BGH in seiner Begründung darauf hinweist, dass die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Höhe eines Betrages von mehr als 1 Millionen € in gleicher Weise auch für den Schmuggel gelten. Der Schmuggel nach § 373 Abgabenordnung (AO) sei ein Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung. Daraus folge, dass auch bei dem Schmuggel bzw. der Hinterziehung von mehr als 1 Millionen € Einfuhrumsatzsteuer eine gegen Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt.
Praxisfolgen:
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass auch die Hinterziehung von Ein-fuhrumsatzsteuer durch Schmuggel dazu führt, dass es bei der Strafzumessung und der Beurteilung, ob die Freiheitsstrafe gegen Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Steuer ankommt. Allein dem Umstand, dass es sich bei den geschmuggelten iPhones und mp3-Player um zollfreie Ware handelt, ist es geschuldet, dass der hinterzogene Betrag nicht höher war.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH wird man sagen müssen, dass auch die Hinterziehung von Zöllen als hinterzogene Einfuhrabgabe den vom BGH aufgestellten Maßstäben der Strafzumessung unterliegt. Insoweit ist bei der Beurteilung von Sachverhalten stets die Höhe des in Frage stehenden Einfuhrabgabenbetrages von großer Relevanz. Da Einfuhrabgaben oftmals sehr hoch sein können (langer Prüfungszeitraum, antidumpingbelastete Ware), bedarf es der Schaffung zollrechtlicher Compliance im Unternehmen, um etwaige Vorwürfe zu verhindern. Denn eines steht fest: für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reicht der Anfangsverdacht aus.