Zollrecht

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Zollrecht

Festsetzung von Einfuhrabgaben bei beschlagnahmten und anschließend vernichteten Schmuggelzigaretten

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat am 04.09.2014 ein Urteil (Aktenzeichen: 4 K 86/14) zur Festsetzung von Einfuhrabgaben bei beschlagnahmten und anschließend vernichteten Schmuggelzigaretten gefällt.

Sachverhalt:

In dem Verfahren stritten der Kläger und das für ihn zuständige Hauptzollamt (HZA) über einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem die Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurden.  Der Kläger hatte zuvor in zwei Fällen mittels einer Tarnlieferung insgesamt über 17.000.000 Zigaretten aus China eingeführt, ohne dass er dabei eine Gestellung beim Zollamt vornahm. Die zweite Lieferung wurde  observiert, nach Verlassen des Hamburger Hafens beschlagnahmt und anschließend vernichtet. Dennoch erhob das HZA Einfuhrabgaben nach Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (ZK), wogegen der Kläger vorging. Seiner Ansicht nach seien die Einfuhrabgaben gemäß Art. 233 S. 1 lit. d) ZK durch die Beschlagnahme und anschließende Vernichtung der Zigaretten erloschen. Nach Art. 233 S. 1 lit. d) erlischt die Zollschuld, wenn die Waren bei einem vorschriftwidrigen Verbringen beschlagnahmt und eingezogen (also z.B. vernichtet) werden. Auch sei, so der Kläger, das Verbringen der Ware noch nicht abgeschlossen, da das Passieren der Zollstelle durch die Observierung gleichsam unter den Augen des Zolles stattgefunden habe, sodass die Zigaretten den Wirtschaftskreislauf nicht ungehindert erreicht hätten. Zudem führte der Kläger aus, dass die Höhe der Einfuhrabgaben nicht korrekt festgesetzt worden sei.

Das FG hält die Klage nicht für begründet und gibt somit dem HZA Recht.

 

Entscheidungsgründe:

Das FG führt aus, dass die Zollschuld nur dann gemäß Art. 233 S. 1 lit. d) ZK erlösche, wenn die Waren beschlagnahmt werden, bevor sie die letzte Zollstelle passieren. Dies folgt der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Ist die Ware aber bereits in das Innere des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht  – hat sie also die Letzte Zollstelle passiert – und wird anschließend beschlagnahmt und eingezogen, so scheide ein Erlöschen aus.

Auch hindere die Observierung nicht das Eintreten der Waren in Wirtschaftskreislauf. Mit dem Passieren der Grenzzollstelle hätten die Zigaretten den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung bereits verlassen, wodurch die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft konkret gefährdet gewesen seien. So hätte es etwa passieren können, dass der LKW, der die Zigaretten schmuggelte, aus den Augen gerät und somit ein Zugriff verhindert würde. Dabei träfe die Zollbehörden auch keine Pflicht, bereits im Gebiet des Freihafens die Beschlagnahme vorzunehmen, was dann zum Erlöschen der Zollschuld geführt hätte. Auf derartige hypothetische Geschehensabläufe dürfe nicht abgestellt werden. Die Zollbehörden seien nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, sofern ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen.

Letztendlich seien die Einfuhrabgaben auch in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden. Ist der für die Berechnung des Zollwerts nach Art. 29 Abs.1 ZK notwendige Transaktionswert nicht ermittelbar, so richtet sich der Zollwert nach den Art. 30 und 31 ZK. Für die hier geschmuggelten Zigaretten sei kein Transaktionswert ermittelbar, sodass das HZA zu Recht auf Art. 31 ZK abgestellt habe. Dieses ermittelte den Wert anhand der Durchschnittspreise im ATLAS-System.

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