Zollrecht

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Zollrecht

Grundsatz der einmaligen Zollschuldentstehung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Beschluss vom 28.03.2013 (Az.: VII B 219/12) zum Grundsatz der einmaligen Zollschuld-entstehung geäußert.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte eine Bewilligung zum Betrieb eines Zolllagers, welches eine gekennzeichnete Fläche und zwei darauf befindliche Tanks umfasste. Im Rahmen einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Januar 2005 Apfelsaftkonzentrat aus China in ihr Zolllager übernommen hatte. Dieses Konzentrat wurde später von der Eigentümerin, der Firma X, unter Entrichtung der Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführt. Die Prüfung ergab, dass die Klägerin ihre Bestandsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führte und aufgrund der Kapazität der beiden Tanks nicht die gesamte Menge an Apfelsaftkonzentrat dort gelagert werden konnten. Vielmehr wurde die restliche Menge an einem nicht zugelassenen Ort gelagert.

Die Beklagte – das Hauptzollamt – folgte den Feststellungen und setzte daraufhin die auf die restliche Warenmenge entfallenen Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest.

Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei die Abgabenschuld gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entstanden, da sich die streitige Menge des Konzentrats nicht am zugelassenen Lagerort befunden habe und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Es sei für das Entstehen der Abgabenschuld unerheblich, dass das Konzentrat später von der Firma X unter Entrichtung der Abgaben in den freien Verkehr übergeführt worden sei. Die Klägerin sei damit Schuldnerin der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie selbst und die Firma X als Gesamtschuldner anzusehen seien.

 

Entscheidungsgründe:

Das Finanzgericht habe – so der BFH – zu Recht angenommen, dass keine Gesamtschuldnerschaft vorliege. Die Firma X sei nicht neben der Klägerin gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet.

Die Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr führe nämlich dann nicht zu einer Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 ZK, wenn für dieselbe Ware schon zuvor durch die Erfüllung eines anderen Tatbestandes eine Zollschuld entstanden sei.

Hier sei aber bereits eine Zollschuld vor Überführung in den freien Verkehr durch die Firma X entstanden, nämlich gem. Art. 203 Abs. 1 ZK durch die Lagerung außerhalb des bewilligten Zolllagers durch die Klägerin.

 

Bewertung für die Praxis:

Der Beschluss entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Ist eine Zollschuld einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Ware in zollschuldrechtlicher Hinsicht unerheblich. Ungeklärt bleibt dabei aber die Frage, ob nicht die Zollschuld durch Entrichtung der Einfuhrabgaben erloschen ist. In der Literatur wird diese Ansicht vertreten; dies gelte zumindest in den Fällen, in denen Einfuhrabgaben unter Nichtbeachtung der Kompetenz von einem unzuständigen Mitgliedstaat erhoben werden. Das „Kompetenzgerangel“ um Einfuhrabgaben dürfe nicht zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten gehen.

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