Zollrecht

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Zollrecht

Nachweis der Zollvollmacht zwingend erforderlich

Häufig treten Zolldienstleister nicht in direkten Kontakt zu den Personen und Unternehmen, für die die Zollabfertigung durchgeführt werden soll. Im Rahmen des arbeitsteiligen Vorgehens wird oftmals darauf vertraut, dass zwischengeschaltete Dritte über Vollmachten verfügen und diese Vollmacht wirksam übertragen können. Doch das Tätigwerden in einer solchen „Vollmachtkette“ ist nicht ohne Risiko. Es kann passieren, dass der Zolldienstleister selbst zum Zollschuldner wird. Aufgrund dieser Gefahr muss besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, ob eine Vollmacht des eigentlichen Zollschuldners zur Erledigung zollrechtlicher Formalitäten tatsächlich vorliegt, wie folgendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.02.2012 (AZ I K 1098/08) zeigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Spedition, meldete über einen längeren Zeitraum gebrauchte, aus den USA stammende Fahrzeuge bei der Beklagten (dem Zollamt) an. Weil der Verdacht bestand, dass der Zollwert in den Zollanmeldungen zu niedrig ist, wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Ergebnis dieser Ermittlungen war, dass der Zollwert tatsächlich zu niedrig angegeben wurde. Zudem hatten die Empfänger der Fahrzeuge der Spedition keine Vollmachten für die Vornahme der Zollabfertigungen erteilt. Die Klägerin stand weder zum Verkäufer noch zu den Empfängern der Fahrzeuge in direktem Kontakt.

 

Mangels Nachweises einer Bevollmächtigung wurde die Klägerin zur Zahlung der zu niedrig festgesetzten Einfuhrabgaben aufgefordert. Nach Art. 5 Abs. 4 ZK gelten Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

 

Gegen den Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie sei davon ausgegangen, dass das Unternehmen, welches sie mit der Zollabfertigung bevollmächtigt habe, bevollmächtigt gewesen sei und eine Untervollmacht erteilen durfte. Auch sei sie davon ausgegangen, dass die ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Handelsrechnungen, korrekt seien. Sie habe alles Erforderliche getan, um zu vermeiden, dass aufgrund falscher Angaben zu wenig Einfuhrabgaben gezahlt werden. In jedem Fall sei also die Festsetzungsverjährung nach Art. 221 Abs.3 Zollkodex (ZK) eingetreten.

 

Die beklagte Zollbehörde folgte dieser Begründung nicht. Das Finanzgericht entschied in dem sich anschließenden Klageverfahren, dass der Steuerbescheid des Beklagten rechtmäßig ist, die Klägerin also Zollschuldnerin ist und die Einfuhrabgaben zu zahlen hat.

 

Entscheidungsgründe

Laut den Angaben in den Zollanmeldungen ist die Klägerin als direkte Vertreterin der Empfänger der Fahrzeuge aufgetreten. Den Nachweis der Vertretungsvollmach (Zollvollmacht) hat der Spediteur  zu führen. Dieser Nachweis sei der Klägerin hier jedoch nicht gelungen.

 

Eine „Vollmachtkette“ vom Empfänger über diverse Firmen/Personen bis zur Klägerin konnte von ihr nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn die Fahrzeugempfänger davon ausgingen, dass alle Zollformalitäten durch den Verkäufer erledigt würden, so war diesen nicht bewusst, dass ein ihnen unbekannter Spediteur (die Klägerin) derart tätig würde, dass das Verhalten des Spediteurs ihnen selbst zugerechnet würde mit der Folge, dass sie (die Empfänger) als Zollschuldner gelten sollten.

 

Für eine stillschweigende Bevollmächtigung der Klägerin durch die Empfänger fehle es an einer direkten Beziehung zwischen diesen beiden. Auch lag keine Duldungsvollmacht vor. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Vertretene zwar keinen Bevollmächtigungswillen hat, das Handeln des Vertreters jedoch kennt und wissentlich duldet. Abgesehen von der Frage, ob dieses Rechtsinstitut im Gemeinschaftsrecht überhaupt angewendet werden kann, läge eine solche Duldungsvollmacht mangels Kenntnis des Vertretenen vom Handeln des Vertreters sowieso nicht vor.

 

Die Festsetzungsverjährung nach Art. 221 Abs.3 ZK stehe der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ihr sei die Exculpation nach § 169 Abs.2 S.3 Abgabenordnung (AO) nicht gelungen. Vor allem sei es der Klägerin nicht gelungen, alle im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um Steuerverkürzungen zu verhindern. Die Klägerin hätte sich vergewissern müssen, tatsächlich mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet zu sein. Jedoch stand sie weder in direktem Kontakt zu Verkäufer noch zu den Empfängern. Auch hat sich die Klägerin keine Unterlagen (z.B. Bestellungen für die Fahrzeuge, Kaufverträge, Vollmachten) vorlegen lassen. Dass es sich bei diesem Vorgehen um ein möglicherweise branchenübliches Verhalten handelt, genügt für eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht. Gerade bei arbeitsteiligem Vorgehen ist aufgrund des damit verbundenen Risikos ein blindes Vertrauen auf Angaben durch Dritte nicht ausreichend.

 

Fazit für die Praxis:

Zollvollmachten dürfen von Grenzspediteuren und Zolldienstleistern nicht als „Formalie“ abgetan werden. Dies gilt vor allem bei Personengeflechten und „Vollmachtketten“. Insbesondere hier besteht die Gefahr, in betrügerische Machenschaften verwickelt zu werden, die dazu führen, dass eine Haftung für Einfuhrabgaben der vergangenen 10 Jahre droht – ohne selbst mitgewirkt zu haben.

 

Im Übrigen muss hier angemerkt werden, dass zwei Punkte nicht angesprochen werden, die als „Verteidigungsstrategie“ in Fällen dieser Art von immenser Bedeutung sind: stand wirklich fest, dass hier Steuerhinterziehungen vorliegen, die zu einer Verjährung der Einfuhrabgaben von 10 Jahren führen? Warum wurden die Personen, die sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben, nicht in Anspruch genommen? Die Zollbehörde ist bei mehreren Zollschuldnern verpflichtet, den „richtigen“ auszuwählen. Da dabei auch subjektive Momente eine Rolle spielen, erscheint eine vorrangige Inanspruchnahme der Steuerhinterzieher nicht ausgeschlossen.

 

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