Zollrecht

Wir beraten Sie gerne zum Thema "Zollrecht"
» mehr erfahren

Zollrecht

Steuerfreier Erwerb von Zigaretten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 08.09.2011 festgestellt, dass eine Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat der EU auch solche Zigaretten für den eigenen Bedarf steuerfrei erwirbt, die sie selbst in das Steuergebiet verbringt, um sie an Familienangehörige zu verschenken.

 

Sachverhalt

In dem vom BFH entschiedenen Fall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren. Dort erwarb jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater die von ihnen erworbenen Zigaretten der Klägerin, welche die Fahrt alleine fortsetzte. Auf der Heimreise geriet sie in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll von 760 Zigaretten 560 Stück sicher. Diese Sicherstellung wurde vom Finanzgericht (FG) aufgehoben. Mit der dagegen eingelegten Revision rügt das Hauptzollamt (HZA) die erstinstanzliche Entscheidung des FG. Das FG sei von der Rechtsprechung des EuGH, dass die verbrauchssteuerpflichtigen Waren den persönlichen Bedarf der erwerbenden Privatperson decken müssten, abgewichen.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedsstaat der EU versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedsstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Im vorliegenden Fall lagen bereits die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht vor. Zwar waren die aus Polen stammenden Zigaretten entgegen § 12 Abs. 1 TabStG nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen. Jedoch wurden diese nicht zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, so dass § 19 Satz 1 i.V.m. Satz 4 TabStG nicht eingreift. Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 TabStG gilt nach § 20 Abs.3 TabStG nicht, wenn Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das Steuergebiet verbringen lassen, also die Beförderung in das Steuergebiet nicht selbst vornehmen. Wird etwa ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt die Steuerfreiheit. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, gegen die das HZA keine Verfahrensrügen erhoben hat und die für den erkennenden Senat bindend sind, ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen die von ihnen in Polen erworbenen Zigaretten selbst nach Deutschland verbracht haben. Entgegen der Auffassung des HZA haben die Großeltern der Klägerin und ihr Vater die in Polen gekauften Zigaretten „für ihren Eigenbedarf“ erworben. Der Wortlaut der Vorschrift steht der vom FG vorgenommenen Deutung nicht entgegen, nach der verbrauchssteuerpflichtige Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben werden, wenn sie aufgrund enger persönlicher Beziehungen zu einer anderen Privatperson (jedenfalls verwandtschaftliche Beziehung) dieser zum Geschenk gemacht werden sollen. § 20 Abs. 1 TabStG lässt sich nicht entnehmen, dass die Steuerbegünstigung nur demjenigen zu Gute kommt, der die erworbenen Zigaretten auch selbst raucht. Denn auch wenn die verbrauchssteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Es fehlt zumindest an einer entgeltlichen Abgabe, also am Einkauf im Auftrag und auf Rechnung einer anderen Person, als starkes Indiz dafür, dass der Erwerb der Waren diesen rein persönlichen Charakter nicht hatte.

 

Bewertung der Entscheidung:

Der Beschluss des BFH ist zu begrüßen. Er trägt rechtlich den in der Praxis häufig vorkommenden Fällen Rechnung, ohne „Umgehungen“ durch „Mitbringsel“ zu legalisieren. Nach wie vor kommt es auf den Eigenbedarf an. Eine Aushöhlung fiskalischer Interessen findet durch das Urteil nicht statt.

Partner

Anwälte

Rechtsgebiete

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt