Bestimmte Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union zollbefreit. Grund für diese Zollbefreiung kann eine Zollaussetzung sein. Ziel einer Zollaussetzung ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU ansässiger Unternehmen.
Wer Zollaussetzungen bei der Einfuhr in die EU in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die Ware vorgesehenen TARIC-Code verwenden. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass Zollaussetzungen den Wirtschaftsbeteiligten oftmals nicht bekannt sind und deswegen nicht genutzt werden. Wird die Zollaussetzung nicht beantragt, wird diese vom Zoll nicht automatisch berücksichtigt.
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Zollaussetzung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir auf folgende aktuelle Änderung hinweisen:
Rechtsgrundlage einer Zollaussetzung ist die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011. Im Anhang dieser Verordnung sind alle Waren aufgelistet, die von Zöllen befreit werden sollen, wie z.B. Videomonitore, LCD-Module usw.
Zum 01.01.2013 sind die Zollaussetzungen aktualisiert worden. Wir empfehlen Ihnen daher, die Liste der zollbefreiten Waren zu prüfen, ob nicht auch Ihre Ware zollbefreit ist. Dabei kommt es auf die korrekte Einreihung der Ware in den Zolltarif an. Auf den TARIC-Code verweist der Anhang der ZollaussetzungsVO nämlich.
Hinweis:
Der Anhang der ZollaussetzungsVO wird nicht wahllos ergänzt, sondern ist Folge von Anträgen die Wirtschaftsunternehmen gestellt haben. In Deutschland können Unternehmen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Anträge auf Zollaussetzungen stellen. Ebenso haben Unternehmen die Möglichkeit, gegen bestehende Zollaussetzungen Einwände zu erheben.
Interessieren Sie sich für dieses Thema? Gerne stellen wir Ihnen dieses unverbindlich näher vor und sind Ihnen bei der Prüfung einer Zollaussetzung und (nachträglichen Inanspruchnahme) behilflich.