Zollrecht

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Zollrecht

Zollschuldentstehung bei Nichtabgabe der summarischen Eingangsmeldung

In einem Urteil vom 03.04.2014 (Aktenzeichen: 14 K 1930/12) hat sich das Finanzgericht München (FG München) mit der Frage der Zollschuldentstehung infolge der Nichtabgabe der summarischen Eingangsmeldung befasst.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Ohne zuvor eine summarische Eingangsmeldung (ESumA) abzugeben, hatte die Klägerin von einer russischen Fluggesellschaft Packstücke mit Flugzeugteilen übernommen, welche die Fluggesellschaft aus der Russischen Föderation nach Deutschland verbracht hatte. Die Packstücke sollten hier zum Transit abgefertigt werden.

Die Klägerin gestellte die Sendungen zwar beim zuständigen Zollamt und gab für diese auch eine summarische Zollanmeldung ab, woraufhin das Zollamt der Klägerin die Packstücke zur vorübergehenden Verwahrung in ihrem Verwahrungslager am Flughafen überließ und ihr eine Anmeldefrist für die ESumA setzte. Jedoch nahm die Klägerin die ESumA dann nicht vor, sodass das Zollamt die Packstücke mit einem Sperrvermerk versah.

Die Klägerin legte hiergegen zunächst erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage. Dabei machte sie geltend, dass die russische Fluggesellschaft für die ESumA verantwortlich gewesen sei, was diese jedoch unterlassen habe. Dieses Fehlverhalten der Fluggesellschaft liege, so die Klägerin, nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Ihr selbst sei es weder möglich gewesen, die Voranmeldung für den Beförderer durchzuführen, noch, derart auf den Beförderer (die Fluggesellschaft) einzuwirken, dass dieser die ESumA zwingend abgeben würde.

Des Weiteren führte die Klägerin aus, dass im vorliegenden Fall die Gewährung einer Fristverlängerung möglich sei und somit auch eine Heilung, sodass die Zollschuld nicht entstanden sei.

Das Hauptzollamt beantragte, die Klage abzuweisen, da die Klägerin im Notfall die ESumA selbst hätte vornehmen müssen. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung seien zudem nicht gegeben.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des FG München sei die Klage unbegründet.

Dadurch, dass die Klägerin ihren Pflichten, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung ergeben würden, nicht nachgekommen sei, seien Zoll (nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK)) und Einfuhrumsatzsteuer (nach §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. Umsatzsteuergesetz i.V.m. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK) entstanden.

Bei den Waren, welche die Klägerin in Verwahrung genommen habe, handele es sich um Nichtgemeinschaftswaren i.S.d. Art. 4 Nr. 8 ZK, welche einfuhrabgabenpflichtig gewesen seien. Diese hätten sich im Verwahrungslager der Klägerin in vorübergehender Verwahrung nach Art. 50 ZK befunden. Nunmehr sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Waren fristgerecht durch Anmeldung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, was jedoch unterblieben sei. Somit seien die Einfuhrabgaben verschuldensunabhängig entstanden.

Eine Heilung nach Art. 204 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 859 Nr. Durchführungsverordnung zum ZK (ZK-DVO) komme nur dann in Betracht, wenn es die Umstände rechtfertigten. Damit seien Umstände gemeint, die den Antragssteller in eine im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern ungewöhnliche Lage versetzen. Ungewöhnlich wiederum seien solche Umstände, die nicht zu den Ereignissen gehören, welchen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt sei.

Im vorliegenden Fall sei die Wahl einer zollrechtlichen Bestimmung nicht möglich gewesen, da die russische Fluggesellschaft keine ESumA abgegeben habe und daraufhin ein Sperrvermerk gesetzt worden sei. Dies stelle jedoch, so das Gericht, keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da die Nichtabgabe der ESumA bei jedem Verbringen von Ware in das Zollgebiet denkbar sei. Die Voraussetzungen für eine Heilung seien damit nicht gegeben.

Die Abgabenschuld sei zudem auch nicht schon früher, mit der Fluggesellschaft als Abgabenschuldnerin, entstanden.

Zwar sei primär die Person, welche die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt, zur Abgabe der ESumA verpflichtet, so Art. 36b Abs. 3 ZK. Dies wäre die Fluggesellschaft gewesen. Jedoch könne die ESumA auch von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, Art. 36b Abs. 4 Buchst. b ZK. Somit hätte also auch die Klägerin die Anmeldung vornehmen können.

Ein Unterbleiben der ESumA führe zudem noch nicht selbst zur Entstehung der Zoll- oder Einfuhrabgabenschuld, da diesbezüglich kein Entstehungstatbestand gegeben sei. Eine fehlende ESumA führe nicht zu einem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware in das Zollgebiet, sodass der Entstehungstatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK nicht vorliege. Auch liege der Entstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a 1. Alt. ZK nicht vor, da sich die Nichtgemeinschaftswaren erst mit ihrer Gestellung in der vorübergehenden Verwahrung befunden hätten (Art. 50 ZK), die ESumA aber bereits vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet abzugeben sei (Art. 36a Abs. 3 ZK).

Somit sei die Klägerin Schuldnerin der Einfuhrabgaben geworden.

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