Zollrecht

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Zollrecht

Zollwert bei Notgeschäft

Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 12.05.2015 (Aktenzeichen: 4 K 61/14) mit der Thematik der begründeten Zweifel am angemeldeten Zollwert im Rahmen eines angeblichen Notgeschäfts befasst.

 

Sachverhalt

Die Klägerin meldete mit einer Zollanmeldung eine Sendung mit Textilien chinesischen Ursprungs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung an. Da die angemeldeten Zollwerte die auf Basis der Atlas-Importdaten 2010 ermittelten Vergleichswerte erheblich unterschritten, ordnete die beklagte Zollverwaltung eine Zollbeschau mit Probenentnahme an. Da danach weiter ernstliche Zweifel am angemeldeten Zollwert bestanden, erhob die Beklagte per Steuerbescheid nicht abschließend Zollabgaben in Höhe von 17.366,11 Euro und setzte zudem eine Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen den angemeldeten Zollwerten und der Zollwerte, die sich bei Anwendung der Vergleichswerte ergaben, fest.

Im Folgenden kam es sodann zu einem regen Austausch zwischen Klägerin und Beklagter. Hierbei versuchte die Klägerin, durch das Einreichen diverser Unterlagen – invoice/packing list, Warenbeschreibung, Zahlungsnachweis – nachzuweisen, dass der angemeldete Zollwert korrekt sei. Der niedrige Erwerbspreis der Textilien durch die Klägerin sei auf ein Notgeschäft durch den Verkäufer zurückzuführen. Dem Verkäufer sei der ursprüngliche Käufer kurzfristig abgesprungen, sodass der Verkäufer die Textilien in der Not zu solch niedrigen Preisen habe verkaufen müssen. Die Beklagte blieb jedoch bei der Annahme, dass der angemeldete Zollwert unrichtig sei. Diese Annahme stützte die Beklagte auf verschiedene Gründe. So verwies die Beklagte etwa darauf, dass in den Unterlagen diverse Firmennamen auftauchten oder Unterschriften teilweise unleserlich bzw. nicht vorhanden seien und somit unklar sei, wer was an wen verkauft habe. Auch habe ein in Auftrag gegebenes Gutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen ergeben, dass der Erwerbspreis deutlich unter den sonst anfallenden Preisen liege. Zudem seien der Beklagten mehrere Fälle bekannt, in denen bezüglich niedriger Erwerbspreise ebenfalls auf ein Notgeschäft verwiesen worden wäre. Angesichts der Häufung gleichgelagerte Fälle sei der angemeldete Zollwert nicht plausibel. Als weiteren Grund für Ihre Zweifel führte die Beklagte an, dass die Angaben in den Unterlagen nicht zur tatsächlichen Abwicklung eines Notgeschäfts passen würden. Aufgrund dessen hätten nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 181a Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) begründete Zweifel am Transaktionswert bestanden, sodass der Zollwert gemäß Art. 31 Zollkodex (ZK) festgesetzt wurde. Letztlich wurden per Bescheid die Einfuhrabgaben auf 12.349,44 € festgelegt.

Einsprüche der Klägerin wurden durch die Beklagte zurückgewiesen, sodass die Klägerin letztlich Klage gegen den Bescheid der Beklagten erhob. Die Beklagte blieb jedoch auch vor Gericht bei Ihrer Sicht der Dinge und beantragte, die Klage abzuweisen. Insbesondere hätten nun auch Recherchen der Behörden der Länder, in denen sich die in den Unterlagen genannten Firmen befinden sollen, ergeben, dass diese Unternehmen gar nicht im Wirtschaftsverkehr tätig würden.

Unbeschadet von Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage sah das Finanzgericht Hamburg die Klage auch als unbegründet an.

 

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Gerichts habe die Beklagte zu Recht das Verfahren nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO angewendet und den Zollwert gemäß Art. 31 ZK berechnet. Das Gericht konnte die Zweifel der Beklagten nachvollziehen. Es verwies darauf, dass die durchschnittlichen Zollwerte weit über den  angemeldeten Zollwerten liegen würden. Ebenso komme das Warengutachten, das in der Sache nicht zu beanstanden sei, zu dem Ergebnis, dass die üblichen, durchschnittlichen Einkaufspreise weit über den angemeldeten Zollwerten liegen würden. Anhand der eingereichten, teils wirren Unterlagen sei nicht zu klären, ob wirklich ein Notgeschäft vorgelegen habe. Es sei fraglich, ob die Textilien im Rahmen eines Notgeschäfts hätten verkauft werden müssen, da es sich bei diesen nach dem Warengutachten um übliche, marktgängige Mode handele, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass es keine Abnehmer für die Ware gegeben haben soll, die bereit gewesen wären, einen marktüblicheren Preis zu zahlen. Ebenso erkennt das Gericht an, dass die Ermittlungen der Behörden der Länder, in denen sich die Unternehmen aus den Unterlagen befinden, ergeben hätten, dass diese Unternehmen gar keine Geschäftstätigkeit entfalten.

Die Berechnung des Zollwertes nach Art. 31 ZK sei deswegen nicht zu beanstanden.

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