Im Jahre 2014 befasste sich das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg) mit der Auswirkung einer Pflichtverletzung im Rahmen der Fristüberwachung auf das Zollverfahren (Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen: 4 K 125/13).
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wandte sich die Klägerin – ein Speditionsunternehmen und eine Lagerhalterin – gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin hatte für eine Firma A für Alufelgen summarische Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vorgenommen. Ihr wurde daraufhin gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) Zollkodex (ZK) eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um eine endgültige zollrechtliche Bestimmung für die Felgen vorzunehmen. Jedoch wurde diese Frist zur Anmeldung durch die Klägerin nicht eingehalten, obwohl die Anmeldungen soweit vorbereitet waren und nur noch (rechtzeitig) hätten abgegeben werden müssen.
Sie beantragte sodann eine Fristverlängerung mit der Begründung, dass der für die Fristwahrung zuständige Mitarbeiter, der bisher stets zuverlässig gearbeitet habe, aufgrund von Krankheitsausfällen innerhalb des Unternehmens überlastet gewesen sei.
Die Verlängerung der Verwahrfrist wurde durch die Beklagte jedoch abgelehnt, wogegen die Klägerin Einspruch eingelegte, dieses Mal jedoch nicht mehr auf eine Fristverlängerung abzielte, sondern vielmehr ausführte, dass Einfuhrabgaben nicht entstanden seien.
Dennoch erhob die Beklagte per Bescheid Einfuhrabgaben, wogegen die Klägerin wiederum Einspruch einlegte. Sie führte aus, dass keine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK entstanden sei, da sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hätte. Ein Fristversäumnis wirke sich nämlich dann nicht wirklich aus, wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung vorgelegen hätten. Eine Fristverlängerung komme bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand sei hier gegeben, da der zuständige Mitarbeiter, bedingt durch Krankheitsfälle im Unternehmen (zwei von drei zuständigen Mitarbeitern seien erkrankt gewesen) sowie die Gewinnung eines größeren Neukunden, überlastet gewesen sei. Zudem hätte die Verwahrfrist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) ZK auf 45 Tage festgesetzt werden müssen, da es sich um einen Seetransport gehandelt habe.
Auch diesen Einspruch wie die Beklagte zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Felgen innerhalb einer Verwahrfrist von 20 Tagen eine neue zollrechtliche Bestimmung hätten erhalten müssen, da der Gestellung eine Beförderung per LKW vorausgegangen sei. Die Frist von 45 Tagen würde nur gelten, wenn die Gestellung unmittelbar an das seeseitige Verbringen angeschlossen hätte. Somit sei eine Fristüberschreitung und damit eine Verfehlung im Sinne des Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK gegeben, wobei sich diese Verfehlung auch nicht im Sinne von Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO nicht wirklich ausgewirkt hätte. Der Klägerin wäre nämlich auch bei rechtzeitigem Antrag auf Fristverlängerung eine solche nicht gewährt worden. Es hätte nämlich eine im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnliche Lage für die Klägerin gegeben sein müssen. Die plötzliche Erkrankung von Mitarbeitern stelle jedoch keinen Umstand in diesem Sinne dar. Die Kumulation der von der Klägerin dargelegten Umstände könne vielmehr in vergleichbaren Unternehmen ebenso auftreten. Ein Arbeitgeber müsse immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfalle. Auch Arbeitsfehler zählten zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer rechnen müsse. Bei Unternehmen dieser Größe dürfte gerade bei risikobehafteten Zollverfahren eine ressortübergreifende Vertretung realisierbar sein. Durch die Annahme eines neuen Großkunden ohne vorherige Anpassung der personellen Ausstattung habe sich die Klägerin einem erkennbaren Wagnis ausgesetzt. Diese riskante unternehmerische Entscheidung müsse sie sich nun zurechnen lassen.
Die Klägerin erhob sodann Klage.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des FG Hamburg sei die Klage unbegründet.
Eine Einfuhrabgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK entstanden, da die Klägerin eine Pflichtverletzung begangen habe.
Sie hätte nämlich innerhalb von 20 Tagen die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Fristdauer betrage hier auch nicht 45 Tage, wobei das Gericht hier soweit wie die Beklagte argumentiert.
Auch sei die Zollschuldentstehung nicht aufgrund von Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO gehindert gewesen. Im Wesentlichen argumentiert das Gericht auch hier wie die Beklagte, indem es nämlich ausführt, dass sowohl die (plötzliche) Krankheit auch mehrerer Mitarbeiter als auch das arbeitsintensive Gewinnen von Großkunden keine Umstände darstellten, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sei.
Insbesondere hätte etwa sichergestellt werden müssen, dass zumindest die laufenden und grundsätzlich zu priorisierenden Fristsachen bearbeitet werden, zumal es im Streitfall nicht um die Bearbeitung komplexer zollrechtlicher Fragestellungen, sondern lediglich um die Überwachung laufender Fristen gegangen sei. Wie die Klägerin selbst dargelegt hat, habe die Leiterin der Zollabteilung die Anmeldungen bereits vor ihrer Erkrankung vorbereitet. Es sei also lediglich noch darum gegangen, die Anmeldungen rechtzeitig abzugeben.
Bezüglich des Neukunden führte das Gericht noch aus, dass zwischen der Akquisition des Neukunden und dem streitgegenständlichen Fristablauf ein Zeitraum gelegen habe, in dem es hätte möglich sein müssen, organisatorische Regelungen zu treffen, die die Betreuung dieses Kunden ohne Vernachlässigung der sonstigen Verpflichtungen der Klägerin gewährleisten.