Auswirkungen des Gesetzesentwurfs des deutschen Bundestages vom 25.03.2020 auf das Umwandlungsrecht
Art. 2 § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlaubt es, Umwandlungen abweichend von § 17 Abs. 2 S. 4. UmwG auf eine bis zu 12 Monate zurückliegende Bilanz zu stützen. Die Vorschrift betrifft Verschmelzungen und wegen der Verweisung in § 125 UmwG auch Spaltungen. Damit soll für Unternehmen, die solche Umwandlungen im laufenden Jahr vornehmen, die von der 8-Monats-Frist ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um 4 Monate verschoben werden. Damit werden die Erleichterungen für die Durchführung sogenannter „virtueller“ Versammlungen, die in unserem gesonderten Newsletter beschrieben sind, ergänzt.
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