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Löschungsanspruch gegenüber Google wegen falscher Bewertung

LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2018 – Az.: 324 O 63/17

Das LG Hamburg hat mit Urteil am 12.01.2018 entschieden, dass einem Gastronomiebetreiber wegen falscher Bewertung ein Löschungsanspruch gegen Google zusteht.

Sachverhalt

Der Kläger war Betreiber eines Gasthauses in der Umgebung von Hamburg. Google bietet die Möglichkeit an, Bewertungen über Unternehmen und Betriebe zu verfassen, welche anschließend auf bei den Google-Suchergebnissen veröffentlicht werden, darunter auch die im Verfahren streitgegenständliche Bewertung. Diese Bewertungen können neben einer Sternebewertung (1 bis 5 Sterne) auch eine Freitextbewertung enthalten. Hierbei nimmt Google keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der durch die Nutzer über die Bewertungsfunktion eingestellten Informationen vor. Im vorliegenden Fall bewertete eine Nutzerin das Gasthaus des Klägers mit nur einem Stern, fügte dieser Bewertung jedoch keinen Kommentar hinzu. Zwar ist ein Nutzername („A.K“) gegeben, jedoch bestreitet der Kläger den Kundenkontakt zu der Bewerterin. Der Kläger ist der Auffassung, durch die Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden.

Entscheidung                                                                                                         

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zusteht. Google sei als mittelbare Störerin zu qualifizieren und hafte im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, da Google Prüfungspflichten verletzt habe. Indem Google die Bewertungen Dritter veröffentliche, trage Google willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

Zwar stelle die Sternebewertung eine Meinungsäußerung dar, welche grundsätzlich einen sehr weiten Schutz genieße. Jedoch sei die zugunsten von Google streitende Meinungsäußerungsfreiheit, soweit es sich um mediale Äußerungen handele, begrenzt. Diese entfalte keine Schutzwirkung, soweit es für eine bestimmte und jemand anderen belastende Meinung keine tatsächlichen Bezugspunkte gebe.

Vorliegend bestritt der Kläger die Kenntnis der Nutzerin, welche die Bewertung veröffentlicht hat. Auch konnte Google nicht beweisen, dass die Nutzerin Gast des Betriebes war. Fehlen wie im vorliegenden Fall die Bezugspunkte, auf welche sich eine Meinung stützt oder sind diese unwahr, muss die Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten.

Hierbei stützt sich das LG Hamburg auch auf die „Jameda II-Entscheidung“ des BGH. Die dort entwickelten Erwägungen seien auch auf andere Bewertungsportale im Grundsatz übertragbar.

Praktische Auswirkungen

Diffamierende Äußerungen und falsche Tatsachenbehauptungen, die den bewerteten Personen und Unternehmen massive Schäden zufügen können, sind mittlerweile Alltag auf Bewertungsplattformen. Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt allerdings, dass die Bewerteten nicht schutzlos gestellt sind. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie gegen Bewertungen auf Plattformen wie z.B. Jameda oder Kununu vorgehen möchten und deren Löschung anstreben.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!

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